Nature's Rights Bill: Ein möglicher Leitrahmen für Deutschland?
Im Mittelpunkt des Netzwerktreffens stand das britische „Nature's Rights Bill“ und die Frage, welche Bedeutung dieser Gesetzentwurf für die Weiterentwicklung der Rechte der Natur in Deutschland haben könnte. Der Entwurf geht nämlich deutlich über die Anerkennung einzelner Rechte von Flüssen, Wäldern oder anderen Ökosystemen hinaus.
Er schlägt einen „integrierten ökologischen Rechtsrahmen“ vor, an dem sich staatliche Entscheidungen, bestehende Gesetze, wirtschaftliche Tätigkeiten und menschliche Rechte künftig ausrichten sollen. Die Rechte der Natur werden nicht lediglich in das bestehende Recht eingefügt. Das gesamte Recht soll sich an ihnen neu ausrichten. Ein mögliches Leitmodell für Deutschland?
Prof. Klaus Bosselmann bewertete den britischen Entwurf als mögliches Leitmodell für ein deutsches „Ökologisches Gesetzbuch“. Ein solches Gesetzbuch wäre kein weiteres Umweltgesetz. Es müsse einen übergeordneten juristischen Rahmen schaffen, der mit seinen Mechanismen das gesamte einfache Recht ökologisch neu justiere.
Als besonders bedeutsam bezeichnete Klaus Bosselmann drei Elemente des britischen Entwurfs:
- die „ökologische Integrität“ als zentraler rechtlicher Maßstab
- den „integrierten Rechtsrahmen“
- neue Formen von „ökologischer Governance“
Institutionen wie der „Nature Guardianship Council“ sollen beispielsweise gewährleisten, dass die Natur eine wirksame Vertretung erhält und ihre Rechte tatsächlich geltend gemacht werden können.
Rechte der Natur als Voraussetzung der Menschenrechte
Philosophisch besonders weitreichend ist die Beziehung zwischen den Rechten der Natur und den Menschenrechten. Der Entwurf stellt beide nicht als konkurrierende Rechte nebeneinander. Die Menschenrechte werden vielmehr im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Menschen zur natürlichen Mitwelt verstanden.
„Die Rechte der Natur sind keine Begrenzung der Menschenrechte von außen. Sie sind deren ökologische Voraussetzung.“
Ohne Wasser, fruchtbare Böden, ein stabiles Klima und funktionsfähige Ökosysteme können auch Gesundheit, Freiheit, Eigentum, soziale Sicherheit und politische Teilhabe nicht dauerhaft gewährleistet werden.
Obwohl der britische Entwurf voraussichtlich keine parlamentarische Mehrheit finden wird, wurde er deshalb nicht als politisch bedeutungslos eingeschätzt. Seine Wirkung liegt bereits darin, ein bislang abstraktes Anliegen in eine konkrete Rechtsarchitektur zu übersetzen. Er macht sichtbar, wie weit eine Rechtsordnung gehen müsste, die den ökologischen Krisen tatsächlich gerecht werden will.
Keine direkte Übertragung auf Deutschland, aber eine wichtige Inspiration
Dr. Jula Zenetti teilte die Einschätzung, dass der Entwurf einen wichtigen Schritt darstelle. Zugleich warnte sie vor einer direkten Übertragung auf Deutschland. Neue Verfahren und Institutionen dürften nicht einfach parallel zu bereits vorhandenen Strukturen geschaffen werden.
Es müsse geprüft werden, ob eine Rechtsfolgenabschätzung mit der bestehenden Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden könne. Auch ein besonderes Tribunal für die Rechte der Natur müsse in die deutsche Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit eingepasst werden. Doppelstrukturen erzeugten nur unnötige Bürokratie und gefährdeten die politische Akzeptanz.
Zenetti erinnerte außerdem an Artikel 20a des Grundgesetzes. Dieser verpflichtet den Staat bereits zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und sollte auf das gesamte einfache Recht ausstrahlen. In der Praxis ist diese Wirkung jedoch weitgehend ausgeblieben.
„Ein neuer ökologischer Rechtsrahmen darf nicht nur ein weiteres Staatsziel formulieren. Er muss konkrete Entscheidungen verändern und wirksam durchsetzbar sein.“
Eine große Inspiration, aber ein eigenständiger deutscher Entwicklungsprozess ist erforderlich
In der Diskussion bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Ökologisches Gesetzbuch, das in den Bundestag eingebracht werden könne, einen längerfristigen deutschen Entwicklungsprozess erfordere.
Dabei soll an frühere Debatten über ein Umweltgesetzbuch und eine sozial-ökologische Verfassung angeknüpft werden.
Als mögliche Perspektive wurde ein wissenschaftlich fundierter Entwurf genannt, an dem Fachleute aus Recht, Philosophie, Ökologie und Governance mitarbeiten. Ein solcher Prozess solle möglichst überparteilich angelegt sein und sich über mehrere Jahre entwickeln.
Top-down und Bottom-up verbinden
Ein wichtiger Kritikpunkt am britischen Vorgehen war die geringe Beteiligung lokaler Initiativen. Für Deutschland müsse deshalb von Anfang an eine Verbindung zwischen „Top-down und Bottom-up“ geschaffen werden.
Die zahlreichen Initiativen für Flüsse, Wälder und Landschaften dürfen nicht erst nachträglich einbezogen werden. Ihre Erfahrungen sind für die Frage besonders wichtig, wer die Natur vertreten darf und wie nationale, regionale, bioregionale und lokale Institutionen zusammenspielen können.
Matthias Kramm hob hervor, dass die Ausgestaltung der Repräsentation entscheidend sei. Ein nationaler Rat für die Natur müsse mit lokalen Bewegungen und unterschiedlichen Wissensformen verbunden werden.
„Ein ökologischer Rechtsrahmen braucht nicht nur juristische Qualität. Er braucht gesellschaftliche Verankerung.“
Nur so könne er Identifikation erzeugen und von einer breiten Basis getragen werden.
Ein neues Verständnis von Wohlstand
Helmut Scheel (Netzwerk Rechte der Natur e.V.) verband den Gesetzentwurf mit der Frage nach einem neuen Verständnis von Wohlstand. Wohlstand dürfe nicht länger allein an Geld, Wachstum und Konsum gemessen werden. Er müsse vom Wohlergehen der Menschen und der natürlichen Mitwelt her gedacht werden.
Die zunehmende Wasserknappheit selbst in bislang wasserreichen Regionen zeige, wie unmittelbar die natürlichen Grundlagen unseres Lebens bereits bedroht sind.
„Wohlstand beginnt nicht beim Konsum, sondern bei intakten Lebensgrundlagen.“
Strategische Prioritäten und begrenzte Ressourcen
Barbara Unmüßig schlug vor, den britischen Entwurf zunächst an politischen und gesellschaftlichen Orten bekannt zu machen, etwa durch Fachgespräche, Veranstaltungen oder ein parteiübergreifendes parlamentarisches Frühstück.
Gemeinsame Einschätzung
Als gemeinsames Ergebnis zeichnete sich ab: Das „Nature's Rights Bill“ ist wichtig und verdient es, bekannt gemacht zu werden. Der Gesetzentwurf ist eine Inspiration und liefert viele Anregungen für die Erarbeitung eines deutschen Ökologischen Gesetzbuches sowie für eine umfassende Grundgesetzreform.
Er ist ein wichtiger rechtlicher, philosophischer und politischer Katalysator und eröffnet die Diskussion darüber, ob Deutschland neben einer Verankerung der Rechte der Natur im Grundgesetz langfristig ein Ökologisches Gesetzbuch braucht.
Ein solcher Rechtsrahmen sollte die grundlegende Ordnung der „natürlichen“ Abhängigkeiten anerkennen:
Die Natur trägt den Menschen. Der Mensch gestaltet Gesellschaft und Wirtschaft. Deshalb können Menschenrechte, Eigentum und wirtschaftliche Freiheit nur innerhalb der ökologischen Grenzen der Natur (auch als Chancen) dauerhaft verwirklicht werden.